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Grundlagen zur neuen Registrierkassenverordnung

Hier finden Sie Wichtiges zur Registrierkassenpflicht (update 6. Jänner 2015)

  1. Wer braucht eine Registrierkasse ab 1. Jänner 2016?
  2. Gesetzliche Vorgaben für das Jahr 2017

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1. Wer braucht eine Registrierkasse?

Sie schreiben keine Rechnung, aber Sie brauchen einen Bon
Sie gehören einer Berufsgruppe an, die bislang keine Rechnungen ausstellen musste. Sie führen einen kleinen Betrieb und sind Masseurin/Masseur, Friseurin/Friseur, Schneiderin/Schneider, ...

Ihr Umsatz beträgt im Jahr mehr als € 15.000,- und Sie nehmen davon über € 7.500,- in bar ein (dazu zählen auch Bankomat- Kreditkartenumsätze, Schecks und Gutscheine).

Ab 1. Jänner 2016 sind Sie verpflichtet, ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu führen. Damit erhofft sich das Finanzamt eine Unterbindung der "Manipulierbarkeit" der Bücher und die Nachvollziehbarkeit der Bargeldbewegungen.

Sie schreiben Rechnungen/Honorarnoten und brauchen einen Bon
Sie gehören einer Berufsgruppe an, die für die Abrechnung der erbrachten Leistungen Honorarnoten oder Rechnungen ausstellt. Sie sind Ärztin/Arzt, Therapeutin/Therapeut, ...

Ihr Umsatz beträgt im Jahr mehr als € 15.000,-. Wenn Ihre Klienten in bar bezahlen und Ihr Barumsatz € 7.500,- übersteigt (dazu zählen auch Bankomat- und Kreditkartenumsätze), dann müssen Sie ab 1. Jänner 2016 ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) benutzen und Ihren Klienten einen Kassenbon aushändigen. Unabhängig davon, ob Sie weiterhin eine Honorarnote oder Rechnung schreiben. Ausschlaggebend ist allein Ihr Barumsatz.

Diese gesetzliche Vorgabe entfällt jedoch, wenn Ihre Klienten den Rechnungsbetrag überweisen.

AUSNAHMEN:

  1. Für Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,-, die nicht in geschlossenen Räumen Handel treiben.
  2. für abgaberechtlich begünstigte Körperschaften im Sinn des §45 Abs. 1 & 2. (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und ein "zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb")
  3. für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten.
  4. für Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Barzahlung mit Bargeld erfolgt.

Quelle: Steuerreformgesetz 2015/16, konsolidierte Fassung. Siehe §131 Abs 4 (pdf Seite 31)

2. Gesetzliche Vorgaben ab 2017

Ab 1. April 2017 müssen Registrierkassen verschiedene technische Sicherheitsvorrichtungen aufweisen. Zum Beispiel muss jeder Kassenbon eindeutig einem Barumsatz zuordenbar und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Jede Registrierkasse braucht eine Kassen-Indentifikationsnummer und muss nachweislich gegen Manipulation geschützt sein.

Die Bar-Umsätze (auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen) müssen chronologisch erfasst und fortlaufend nummeriert werden. Sie müssen Finanzbeamten im Falle einer Kontrolle Zugang zu diesen Daten gewähren und sie in maschinenlesbarer Form exportieren können.

Unternehmer, die der Registrierkassenflicht unterliegen, sind verpflichtet bei einem qualifizierten Zertifizierungsanbieter eine sogenannte "Signaturerstellungseinheit" zu erwerben. Die Kosten dafür trägt der Unternehmer.

Die Nachvollziehbarkeit der Bargeldpfade muss ab 1. Jänner 2017 ( Neu: 01. April 2017) elektronisch gewährleistet werden. So steht es in der Registrierkassensicherheitsverordnung, die am 11. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.